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   OLG Bremen, 15.06.2009 - Ws 55/09 (Ws 40/09)   

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https://dejure.org/2009,31945
OLG Bremen, 15.06.2009 - Ws 55/09 (Ws 40/09) (https://dejure.org/2009,31945)
OLG Bremen, Entscheidung vom 15.06.2009 - Ws 55/09 (Ws 40/09) (https://dejure.org/2009,31945)
OLG Bremen, Entscheidung vom 15. Juni 2009 - Ws 55/09 (Ws 40/09) (https://dejure.org/2009,31945)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Verfahren vor Entscheidung über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an das Verfahren vor Entscheidung über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 106
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 12.11.2007 - 3 Ws 647/07

    Einholung einer Stellungnahme des Anstaltspsychologen ohne mündliche Anhörung des

    Auszug aus OLG Bremen, 15.06.2009 - Ws 55/09
    Ein allseitiger ausdrücklicher Verzicht auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen liegt hier jedoch nicht vor (vgl. OLG Jena NStZ 2007, 421 ; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 189).
  • OLG Koblenz, 04.01.2001 - 1 Ws 809/00

    Ausgestaltung des Anspruchs eines wegen versuchter räuberischer Erpressung

    Auszug aus OLG Bremen, 15.06.2009 - Ws 55/09
    Bereits die fehlende mündliche Anhörung des Verurteilten und des Sachverständigen stellt ... einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (OLG Koblenz StV 2001, 304 ) und führt auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zunächst zur Anordnung der Fortsetzung der Vollstreckung.".
  • OLG Jena, 23.03.2006 - 1 Ws 105/06

    Reststrafenaussetzung

    Auszug aus OLG Bremen, 15.06.2009 - Ws 55/09
    Ein allseitiger ausdrücklicher Verzicht auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen liegt hier jedoch nicht vor (vgl. OLG Jena NStZ 2007, 421 ; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 189).
  • KG, 04.06.2013 - 2 Ws 224/13

    Vollstreckung einer Jugendstrafe gegen einen betäubungsmittelabhängigen

    Der Zeitablauf wäre aber jedenfalls nur dann unschädlich, wenn der von der Kammer im Anhörungstermin am 10. Oktober 2012 von dem Verurteilten gewonnene Eindruck bis zur Entscheidung über die Frage der Unterbringungs- und Strafaussetzung fortgewirkt hätte und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgelegen hätten, die seine Ergänzung und Auffrischung erforderlich machten, so dass die erneute mündliche Anhörung einer reinen Formalie gleichgekommen wäre (vgl. BGHR StPO § 454 Anhörung 1; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Hamm StraFo 1998, 354; OLG Düsseldorf StV 1983, 115; NStZ 1988, 95; 1982, 437; VRS 80, 285; OLG Bremen NStZ 2010, 106; OLG Zweibrücken StV 1990, 412; OLG Stuttgart Justiz 1975, 478; Senat, Beschlüsse vom 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12 - juris - und 22. August 2006 - 5 Ws 428/06 -).

    Vorliegend ist die Zurückverweisung jedoch unumgänglich, weil das Landgericht die nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat und dies einen im Beschwerderechtszug nicht heilbaren Verfahrensmangel darstellt (vgl. OLG Bremen NStZ 2010, 106; Senat, Beschluss vom 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12 - juris mit weit. Nachweisen).

  • KG, 19.09.2012 - 2 Ws 269/12

    Rechtliches Gehör vor Reststrafenaussetzung; zeitlicher Abstand zwischen

    Der Zeitablauf wäre aber jedenfalls nur dann unschädlich, wenn der von der Kammer im Anhörungstermin am 25. Januar 2012 von dem Verurteilten gewonnene Eindruck bis zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung fortgewirkt hätte und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgelegen hätten, die seine Ergänzung und Auffrischung erforderlich machten, so dass die erneute mündliche Anhörung einer reinen Formalie gleichgekommen wäre (vgl. BGHR StPO § 454 Anhörung 1; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Hamm StraFo 1998, 354; OLG Düsseldorf StV 1983, 115; NStZ 1988, 95; 1982, 437; VRS 80, 285; OLG Bremen NStZ 2010, 106; OLG Zweibrücken StV 1990, 412; OLG Stuttgart Justiz 1975, 478; Senat, Beschluss vom 22. August 2006 - 5 Ws 428/06 -).

    Vorliegend ist die Zurückverweisung jedoch unumgänglich, weil das Landgericht die nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat und dies einen im Beschwerderechtszug nicht heilbaren Verfahrensmangel darstellt (vgl. OLG Bremen NStZ 2010, 106; Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2006 - 5 Ws 572/06 - Meyer-Goßner, § 309 Rdn. 8 und § 454 Rdn. 47 mit weit. Nachweisen; teilweise a.A. OLG Rostock NStZ-RR 2000, 14, 16).

  • KG, 20.05.2015 - 2 Ws 73/15

    Erhebliche Verzögerung der Entscheidung gem. § 67c StGB als

    Der Zeitablauf wäre hier nur dann unschädlich, wenn der von der Kammer im Anhörungstermin am 12. September 2014 von dem Verurteilten gewonnene Eindruck bis zur tatsächlichen Beschlussfassung (in dem oben beschriebenen Sinne) fortwirkte und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgelegen hätten, die seine Ergänzung und Auffrischung erforderlich machten, sodass die erneute mündliche Anhörung einer reinen Formalie gleichkäme (vgl. BGHR StPO § 454 Anhörung 1; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Hamm StraFo 1998, 354; OLG Düsseldorf StV 1983, 115; NStZ 1988, 95; 1982, 437; VRS 80, 285; OLG Bremen NStZ 2010, 106; OLG Zweibrücken StV 1990, 412; OLG Stuttgart Justiz 1975, 478; Senat, Beschlüsse vom 4. Juni 2013 - 2 Ws 224/13 - [juris]; 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12 - [juris] und 22. August 2006 - 5 Ws 428/06 -).
  • KG, 18.08.2014 - 5 Ws 2/14

    Anhörung eines ausgewiesenen Verurteilten

    Jedoch stellt das Unterlassen einer - wie hier - zwingend vorgeschriebenen mündlichen Anhörung des Verurteilten einen im Beschwerderechtszug nicht heilbaren Verfahrensmangel dar (vgl. OLG Bremen NStZ 2010, 106; HansOLG Hamburg StraFo 2009, 301 - juris Rdn. 4, 16; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 3 Ws 39/10 - juris; KG NStZ 2014, 413; Beschluss vom 1. November 2010 - 2 Ws 582/10 - Meyer-Goßner/Schmitt, § 309 StPO Rdn. 8 und Meyer-Goßner/Schmitt § 454 StPO Rdn. 47, jeweils mit weit.
  • OLG Braunschweig, 30.05.2013 - 1 Ws 134/13

    Fortsetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Das Unterlassen zwingt zur Zurückweisung, weil der Senat den Verfahrensfehler nicht beheben kann (vgl. OLG Bremen, NStZ 2010, 106 107; Meyer-Goßner, StPO, 55.Aufl., § 309 Rn. 8 m. w. N.).
  • KG, 24.09.2021 - 5 Ws 185/21

    Erfordernis erneuter mündlicher Anhörung bei Bekanntwerden neuer

    Treten nach einer Anhörung neue für die Prognoseentscheidung erhebliche Tatsachen zutage, so kann dies die Ergänzung und Auffrischung des von dem Verurteilten gewonnenen persönlichen Eindrucks erforderlich machen, so dass eine erneute mündliche Anhörung durchzuführen ist (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 15. Juni 2009 - Ws 55/09 -, juris Rn. 11; KG, Beschlüsse vom 20. Mai 2015 - 2 Ws 73/15 und 108/15 -, juris Rn. 22, und vom 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12 -, juris Rn. 11; Senat, Beschluss vom 7. Januar 2021 - 5 Ws 3-4/21 - ebenso für die Anhörung nach § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO Senat, Beschluss vom 6. März 2017 - 5 Ws 25-26/17 -, juris Rn. 11).
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